Bekanntmachung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes „Goppertshäusern Teil I, 1. Teiländerung und Erweiterung“
18.10.2019
Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird nachstehend die Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019, zugestellt am 03.07.2019 (Az.: BVerwG 4 BN 44.18), bekannt gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.05.2019 die Revision der Gemeinde Amtzell als Antragsgegnerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22.10.2018, Az.: 8 S 2368/16, zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg rechtskräftig. Die Entscheidungsformel des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lautet wörtlich wie folgt:
„Auf die Anträge der Antragsteller zu 4-7 wird der Bebauungsplan „Goppertshäusern Teil I, 1. Teiländerung und Erweiterung“ vom 05.09.2016 für unwirksam erklärt."
Der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Goppertshäusern Teil I, 1. Teiländerung und Erweiterung“ war wie folgt vorgesehen:
Bebauungsplan Goppertshäusern Teil I, 1. Teiländerung und Erweiterung
Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes „Goppertshäusern Teil I, 1. Teiländerung und Erweiterung vom 05.09.2016“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Amtzell, 18.10.2019
Clemens Moll,
Bürgermeister