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Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Goppertshäusern West" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu


Der Gemeinderat der Gemeinde Amtzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.07.2019 den Entwurf zum Bebauungsplan "Goppertshäusern West" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 11.07.2019 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13b i.V. m. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB wird der Bebauungsplan "Goppertshäusern West" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im Nordosten von Amtzell im Ortsteil "Goppertshäusern", nördlich der Straße "Winkelmühle" und um-fasst folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn.: 514/1 (Teilfläche), 514/7 (Teilfläche) und 514/53. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 11.07.2019 liegt in der Zeit vom 12.08.2019 bis 13.09.2019 im Rathaus der Gemeinde Amtzell (Waldburger Straße 4, 88279 Amtzell), Flur 1. OG während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr und zusätzlich am Mittwoch von 16 Uhr bis 18 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.)

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 11.07.2019 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden:
https://www.amtzell.de/de/Aktuelles/Gemeindenachrichten

Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Amtzell, den 2. August 2019

Clemens Moll
Bürgermeister


Entwurf vom 11.07.2019, Text
Entwurf vom 11.07.2019, Plan
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