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Nachricht

Bebauungsplan "Pfärricher Straße" - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und den örtlichen Bauvorschriften hierzu


Der Gemeinderat der Gemeinde Amtzell hat am 14.05.2018 für den Bebauungsplan "Pfärricher Straße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 10.04.2018 das ergänzende Verfahren gem. § 214 Abs.4 BauGB beschlossen. In der selben Sitzung am 14.05.2018 hat der Gemeinderat den Bebauungsplan "Pfärricher Straße" als Satzung beschlossen.
Dieser Bebauungsplan "Pfärricher Straße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. §13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wurde.
Der Bebauungsplan "Pfärricher Straße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Amtzell (Waldburger Straße 4, 88279 Amtzell), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Flächennutzungsplan der vereinten Verwaltungsgemeinschaft Wangen, Achberg und Amtzell wurde gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich östlich der "Pfärricher Straße" im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie der Bebauungsplan im Rathaus der Gemeinde Amtzell hinterlegt und kann während der allgemeinen Öffnungszeiten dort eingesehen werden.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Amtzell, den 25. Mai 2018
 
Clemens Moll
Bürgermeister



Lageplan
Textteil des Bebauungsplans
Zeichnerische Teil des Bebauungsplans
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