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Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan"Goppertshäusern West"



Der Gemeinderat der Gemeinde Amtzell hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 06.11.2017 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes "Goppertshäusern West" beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB wird die Neuaufstellung des Bebauungsplanes "Goppertshäusern West" im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich der Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: FlStck.-Nrn. 514/1 (Teilfläche), 514/7 (Teilfläche) und 514/53.
Erfordernis und Ziele der Planung:

- Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des örtlichen Wohnbedarfs
- Bereitstellung ausreichender Wohnbauflächen, um eine ausgewogene Bevölkerungszusammensetzung auch mittel- bis langfristig zu gewährleisten
- Orientierung der möglichen Entwicklung an der Umgebungsbebauung
- Ausarbeitung einer zukunftsgerichteten und –fähigen Planung für weitere Entwicklungen im Rahmen einer geordneten städtebaulich sinnvollen Entwicklung
- Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung
- Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten

Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die wesentlichen Gründe hierfür sind:

- Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Schaffung von Wohnnutzungen gemäß §13b Abs. 1 Satz 1 BauGB
- Die festzusetzende Grundfläche beträgt weniger als 10.000 m2 §13b Abs. 1 Satz 1 BauGB)

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Im Rathaus der Gemeinde Amtzell, Zimmer 5 wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr und Mittwoch von 16 bis 18 Uhr). Es besteht bis zum 15.12.2017 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.

Hinweis: Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Der Flächennutzungsplan im betroffenen Bereich wird im Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.
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