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Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

Neue Corona-Verordnung
Regelungen zur "Notbremse"


Die Änderung in der Corona-VO berücksichtigt die Empfehlungen des RKI für vollständig geimpfte Personen und Genesene. Zusätzlich setzt Baden-Württemberg damit die angekündigte Notbremse der Bundesregierung bereits ab kommenden Montag, den 19.04.2021 um. Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 16. Mai 2021 verlängert.

Nachdem der Landkreis Ravensburg bereits seit Anfang April eine 7-Tage-Inzidenz von über 100 hat (Stand gestern, 17.04.2021: 159,8) greifen folgende Regelungen der "Notbremse" ab dem morgigen Montag:

  • Kontaktbeschränkung auf ein Haushalt + 1 Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Es gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
  • Für Kundinnen und Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops ist ein vorheriger Schnelltest erforderlich.
  • Der Betrieb von Sportanlagen (im Freien und geschlossenen Räumen) ist nur für die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten zulässig sowie zur Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports.
  • Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
  • Ladengeschäfte dürfen weiterhin Abholangebote (Click&Collect) und Lieferdienste anbieten. Soweit Ladengeschäfte der Grundversorgung, also insbesondere aus dem Lebensmittelbereich, geöffnet bleiben, wird die Begrenzung der maximal zulässigen Verkaufsfläche pro Kundin oder Kunde nochmals verschärft von 10 auf 20 Quadratmeter (bei Ladenflächen bis 800 Quadratmeter) und von 20 auf 40 Quadratmeter (für die über 800 Quadratmeter hinausgehenden Flächen). Baumärkte und Buchhandlungen sind geschlossen.
  • Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten bleibt insgesamt untersagt.
  • Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sind mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen (insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege) geschlossen. Auch Sonnenstudios sind zu schließen.

Weitere Änderungen in der Corona-Verordnung betreffen folgende Regelungen:

  • Kindertagesstätten und Schulen sind ab einer Inzidenz von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für den Präsenzbetrieb geschlossen.
  • Grundsätzlich ist für alle Jahrgangstufen in allen Schularten der Präsenz- bzw. Wechselunterricht unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht findet in dem Umfang statt, wie die Einhaltung des Abstands und der übrigen Hygienevorgaben sowie die zur Verfügung stehenden Testangebote dies ermöglichen. Es besteht die Pflicht zum Angebot von zwei Schnelltests für Schülerinnen und Schüler sowie dem an den Einrichtung in der Präsenz tätigen Personals je Schulwoche, bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge pro Schulwoche mindestens einen Test.

Weitere Informationen:

Eine Zusammenfassung über die aktuellen Änderungen kann unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ abgerufen werden. Hier finden Sie auch die aktualisierten Corona-Regeln auf einen Blick (gültig ab 19.04.2021).

Auf den Seiten des Landesgesundheitsamts kann ein ein täglicher Lagebericht eingesehen werden. Dort finden sich auch tagesaktuell die Werte der einzelnen Landkreis der 7-Tage-Inzidenz. https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19

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