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Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

Ausgangsbeschränkungen treten in Kraft
Änderung der Corona-VO


Die Landesregierung hat die erste Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO gestern notverkündet. Die Änderungen treten bereits heute, am 12.12.2020 in Kraft. Insbesondere folgende Regelungen wurden verändert:
 

Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
  • der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4
  • die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen
  • die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
  • die Begleitung und Betreuung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren (hierzu zählt auch bspw. das normale Ausführen eines Hundes)
  • der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten
  • der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 4
  • in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen, soweit solche nach § 9 Absatz 1 zulässig sind und
  • sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.
 

Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Tageszeit

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
  • den dargestellten triftigen Gründen zur Nachtzeit.
  • der Besuch von nicht nach § 13 für den Publikumsverkehr geschlossenen Einrichtungen (Nr. 1),
  • der Besuch von im Präsenzbetrieb durchzuführenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen (Nr. 2),
  • der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten Raum, soweit solche nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zulässig sind (Nr. 3),
  • der Besuch von sonstigen Veranstaltungen, soweit diese nach § 10 Absatz 3 zulässig sind (Nr. 4),
  • der Besuch von Versammlungen im Sinne des § 11 (Nr. 5),
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts (Nr. 6).
 
Sowohl zur Ausgangsbeschränkung zur Tages- als auch zur Nachtzeit ist anzumerken, dass nicht auf die eigene Wohnung abgestellt wird, sondern nur „der Wohnung“. Damit ist gewährleistet, dass auch private Zusammenkünfte (bspw. vom nicht im selben Haushalt wohnendem Lebenspartner) über Nacht stattfinden können.
 

Verbot von Ausschank und Konsum von Alkohol

  • Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.
 

Weitere Informationen

sowie FAQ’s zur neuen CoronaVO finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.
 

Darüber hinaus ist mit weiteren Änderungen im Nachgang zur geplanten Ministerpräsidentenkonferenz am Sonntag, den 13. Dezember 2020, zu rechnen. Wir werden Sie hierzu in gewohnter Weise schnellstmöglich informieren.
 
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