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Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

Die Corona-VO wird bis 30.11.2020 verlängert
Änderungen bei der Maskenpflicht


Die aktuelle CoronaVO tritt am 30. September 2020 außer Kraft. Aufgrund der derzeitigen Infektionslage beschloss die baden-württembergische Landesregierung die Verlängerung der Corona-Verordnung bis zum 30. November 2020 sowie folgende Änderungen:
 
Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung wird insgesamt verschärft:
  • In Gaststätten, Restaurants, Bars etc. besteht nun auch für Besucher eine Maskenpflicht, sofern sie sich nicht an ihrem Platz befinden (§ 3 Abs. 1 Nr. 7).
  • Die Maskenpflicht gilt auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8).
  • Beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugunterricht, einschließlich der jeweiligen praktischen Prüfung ( § 3 Abs. 1 Nr. 9) ist nun ebenfalls eine Maske zu tragen.
  • Ausnahmen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung benötigen nun „in der Regel eine ärztliche Bescheinigung“. Diese Formulierung ist ein Regelbeispiel, eine andere Glaubhaftmachung ist jedoch möglich. Die Auflistung dieses Regelbeispiels soll bewirken, dass der von bestimmten Gruppierungen in der Vergangenheit vorgenommene Aufruf zum Boykott zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gerade nicht mit der Rechtslage vereinbar ist (§ 3 Abs. 2).

Weitere neue Regelungen:
  • Verantwortliche von Einrichtungen und Geschäften müssen über die Maskenpflicht informieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 8).
  • Die typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankungen wurden an den neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts angepasst (§ 7 Abs. 1 Nr. 2).
  • Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht besteht nun ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).
  • Die Untersagung von Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bleibt über den 30. September 2020 hinaus bestehen (§ 10 Abs. 3).
  • Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (§ 14 Nr. 5).
  • Die Verordnung tritt am 30. September in Kraft.
 
 Die Vorabveröffentlichung der Verordnung unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ dient lediglich der Information und ist keine Verkündung im juristischen Sinne.