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Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

Wichtige Infos zu den Lockerungen der Corona-Verordnung
Ab dem 11. Mai gibt es weitere vorsichtige Lockerungen


Mit Beschluss vom 9. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 11. Mai 2020.

Die wesentlichen Änderungen ab dem 11. Mai 2020:

  • Im öffentlichen Raum dürfen Sie auch mit den Personen eines weiteren Hausstands unterwegs sein. So können Sie sich mit einer weiteren Familie oder den Bewohnerinnen und Bewohnern eines weiteren Haushalts im öffentlichen Raum treffen.
  • In privaten Räumen sind nun nicht mehr nur direkte Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel), sondern zusätzlich auch Geschwister (Seitenlinie) und deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum ausgenommen.
  • Eingeschränkter Betrieb von Musikschulen, Jugendkunstschulen und Fahrschulen.
  • Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen unter Auflagen wieder öffnen.
  • Freiluft-Sport mit Tieren kann unter Auflagen wieder stattfinden, etwa Reitanlagen und Hundeschulen.
  • Die Alltagsmasken sind nicht nur in Läden und im Nahverkehr, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) zu tragen sowie in Flughafengebäuden.

Weitere Öffnungen zum 18. Mai 2020:

  • Speisegaststätten dürfen ab 18. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Bis dahin ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf möglich.
  • Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, etwa Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
  • Ab 18. Mail dürfen auch Campingplätze wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  • Voraussichtlich zum 18. Mai wird es zudem eine Lockerung der Besuchsverbote in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen geben.

Weiterhin geschlossen bzw. untersagt bleibt:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art
  • Kinos
  • Bildungseinrichtungen (sofern es keine Ausnahmen gibt)
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder
  • Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Öffentliche Bolzplätze

Hinter der Lockerung steht das Vertrauen, ja die Zuversicht, dass wir alle mit den neuen Möglichkeiten verantwortungsvoll und behutsam umgehen. Es liegt nun bei jedem einzelnen von uns, ob wir den Pfad der Lockerung weiter beschreiten werden können, oder ob durch unser eigenes Verhalten das Virus wieder stärker um sich greifen kann und die Maßnahmen wieder verschärft werden müssen. Wenn alle jetzt und ab sofort alles ausreizen was geht, wenn die Disziplin nachlässt, ja sogar die weiter bestehenden Abstands- und Hygieneregeln vielleicht nicht mehr ganz so strikt befolgt werden, werden wir uns in wenigen Wochen auf ein Zurückdrehen dieser Lockerungen einstellen müssen. Es liegt bei uns, bei jedem einzelnen, bei Ihnen!


Zu den nun veränderten Regelungen bestehen sicherlich viele Fragen Ihrerseits. Das Land Baden-Württemberg bietet auf seinen Seiten auch viele wichtige Fragen und Antworten zum Nachlesen an. Bitte folgen Sie hierzu diesem Link. 


Weitere Details zur Änderung der Corona-VO finden Sie auf den Seiten des Landes Baden-Württemberg.