Wichtige Infos zur Öffnung von Schulen und der Notbetreuung
Details zur 5. Änderung der Corona-VO
17.04.2020
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Aufhebung der Schließung des Einzelhandels in Teilbereichen bei Einhaltung der Hygieneregelungen und Abstandsvorgaben:
Öffnen dürfen ab Montag, 20.04.2020 alle Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m²
Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen
Buchhandlungen / Bibliotheken dürfen wieder öffnen - Friseure sollen voraussichtlich ab dem 04.05.2020 ihren Betrieb wieder aufnehmen dürfen. Eine Regelung hierzu steht allerdings noch aus.
- Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen bleiben geschlossen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Eisdielen und Cafés ist gestattet.
- Die Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen wird wieder auf die üblichen Geschäfte eingeschränkt, wie es vor der Krise war.
- Veranstaltungen bleiben weiterhin untersagt.
- Die Schulen werden stufenweise geöffnet. Ab dem 04.05.2020 beginnt wieder die Schule für die Schülerinnen und Schüler aller allgemeinbildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen sowie Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Wann die weiteren Klassenstufen öffnen, wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
- Kinderbetreuungseinrichtungen bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Die angekündigte Erweiterung der Notbetreuung wird zum 27.04.2020 angestrebt. Über die inhaltliche Ausgestaltung werden wir in der kommenden Woche informieren. Wann die Kinderbetreuungseinrichtungen ihren Betrieb wieder aufnehmen, wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
- Bürgerinnen und Bürgern wird von der Landesregierung dringend empfohlen, in der Öffentlichkeit, insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, wo das Abstandsgebot im Alltag praktisch nicht eingehalten werden kann, sogenannte (nicht-medizinische) Alltagsmasken zu nutzen. Eine Pflicht zum Tragen besteht derzeit nicht.
- Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen weiter fort. Sofern sie bis zum 20.04.2020 befristet waren, werden sie nun bis zum 03.05.2020 verlängert.
Auf den Seiten des Landes Baden-Württemberg können weitere Informationen zu den vorsichtigen Lockerungen der Corona-Verordnung eingesehen werden. Bitte folgen Sie hierzu diesem Link.
Details über die am 17.04.2020 beschlossenen Änderungen der Corona-Verordnung finden Sie unter diesem Link.