Volltextsuche auf: https://www.amtzell.de
Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

4. ÄnderungsVO zur CoronaVO
erneut hat das Land Änderungen vorgenommen



Die dritte Änderung der CoronaVO liegt bereits einige Zeit zurück. Am 09.04.2020 hat das Landeskabinett eine 4. ÄnderungsVO beschlossen, die am 10.04.2020 in Kraft getreten ist.
 
Folgende inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

  • Abs. 5 Nr. 2: Wegen der zwischenzeitlich pandemischen Ausbreitung des Corona-Voraus hat das RKI angekündigt, alle Risikogebiete aufzuheben. Daher wird der Ausschlusstatbestand für Kinder, die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gestrichen. Vgl. hierzu auch untenstehende Hinweise zu § 3a (neu), aus dem sich eine grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland rückkehrende Personen ergibt.
 

§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

  • Abs. 3 Nr. 1: redaktionelle Änderung
  • Abs. 5a (neu): Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe in der kritischen Infrastruktur, können durch die fachlich zuständigen Ministerien nunmehr ermöglicht werden, wenn dies der Behebung von Personalknappheit dient.
 

§ 3a (neu) Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende

  • Das COVID-19-Virus breitet  sich in  vielen  Staaten weltweit  mit hoher Dynamik aus. Deshalb ist  -anders als bei einem regionalen Ausbruchsgeschehen- die Ausweisung von ausländischen Risikogebieten durch das Robert-Koch-Institut fachlich nicht mehr länger sinnvoll. Dadurch wird es erforderlich, dass aus dem bisher nach Risikogebieten differenzierten Ansatz beim Umgang mit Einreisen nach Deutschland nun eine für jeweils alle Drittstaaten und die  EU-Staaten einheitliche  Vorgehensweise festgelegt wird. Diesbezüglichen Beschlüssen auf Bundesebene folgend, hat das Land nun eine Verordnungsermächtigung geschaffen, wonach besondere Maßnahmen für Ein- und Rückreisende eingeführt werden können. In dieser noch zu erlassenden Verordnung soll insbesondere geregelt sein: Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, haben sich bei den zuständigen Behörden zu melden; sie können unter Beobachtung gestellt und mit beruflichen Tätigkeitsverboten belegt werden. Zuwiderhandlungen seien bußgeldbewehrt.

§ 4 Schließung von Einrichtungen

  • Abs. 1 Nr. 5a (neu): Sportboothäfen werden geschlossen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist.
  • Abs. 1 Nr. 9: Es wird klargestellt, dass auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes (nicht nur in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen) untersagt ist.
  • Abs. 2: Die Verordnungsermächtigung für das Sozialministerium wird angepasst.
Ausnahmetatbestand – geöffnete Einrichtungen:
  • Abs. 3 Nr. 2: Mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte werden ausdrücklich erlaubt.
  • Abs. 3 S. 4: Der Öffnungstatbestand wird – erwartungsgemäß – um den Karfreitag (10.04.2020) und Ostersonntag (12.04.2020) reduziert.

§ 5 Erstaufnahmeeinrichtungen (neu)

  • Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen.

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

  • Abs. 1: Der aktuellen Verordnung des Sozialministeriums entsprechend, wird das Besuchsverbot in Pflegeheimen u.a. klargestellt (bisher: dürfen „grundsätzlich“ nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden).
  • Abs. 2 S. 3 (neu): Es wird eine Ausnahme vom Betretungsverbot statuiert, wenn „mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss.“

§ 6a Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen (neu)

  • Es wird klargestellt, dass zahnärztliche Behandlungen nur noch bei akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen (Notfälle) behandelt werden dürfen.

§ 7 Betretungsverbote


  • Der Logik der weggefallenen RKI-Risikogebietsausweisungen folgend, wird das Betretungsverbot von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Hochschulen, auf jene Personen eingegrenzt, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Auch hier gilt, dass allen Reiserückkehrern nach § 3a (neu) eine grundsätzliche Quarantäne über 14 Tage angeordnet wird.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  • Anpassungen im Sinne der vorstehenden materiellen Änderungen.
 

Weitere Hinweise

Die Änderungsverordnung wird am 09.04.2020 notverkündet. Die Änderungen gelten mit Ausnahme des §3a (neu) mit Inkrafttreten ab 10.04.2020. Der § 3a (neu) tritt mit der entsprechenden Verordnung des Sozialministeriums in Kraft, solange gilt § 3a in der seitherigen Fassung weiter.
 

^
Download