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Nachricht

Anpassung der Corona-Verordnung


Die baden-württembergische Landesregierung hat am Samstag, den 28.03.2020 Änderungen der 'Corona-Verordnung' beschlossen. Dadurch ergeben sich weitere Konkretisierungen. Diese Änderungen sind am 29.03.2020 in Kraft getreten. Sie finden die gesamte Verordnung auf dieser Seite als Download.

Einen Überblick über einige Änderungen erhalten Sie anbei:


§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

  • Abs. 2: Es wird ermöglicht, dass auch Abschlüsse oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll, zulässig sind. Damit wird es ausländischen Fachkräften leichter ermöglicht in den aktuell besonders relevanten Arbeitsmarkt einsteigen zu können.
  • Abs. 4: Es wird klargestellt, dass die Notbetreuung sich auch auf die Ferienzeiten erstreckt.
  • Abs. 6: In den Katalog der Kritischen Infrastruktur (als Zulassungsvoraussetzung für die Notbetreuung)
  • werden über Ziff. 2a auch Beschäftigte „der ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,“ inkludiert
  • wird in Ziff. 3 klargestellt, dass die Bescheinigungen nicht nur durch „Dienstherrn“ sondern auch durch „Arbeitgeber“ ausgestellt werden können.
  • werden in Ziff. 4 neu aufgenommen „die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,“
 

§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

  • Die Regelung wird insgesamt neu gefasst und ermöglicht nunmehr explizit auch „Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.“ Damit sind Blutspenden expressis verbis zugelassen (bisher nur durch Interpretation von Sinn und Zweck der CoronaVO).
 

§ 4 – Schließung von Einrichtungen

  • Es wird klargestellt, dass nicht nur Wettannahmestellen, sondern auch Wettvermittungsstellen zu schließen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
  • Es wird klargestellt, dass Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase nicht zu schließen haben (§ 4 Abs. 3 Nr. 6a)
  • Es wird klargestellt, dass neben Raiffeisenmärkten auch Landhandel geöffnet sein darf (§ 4 Abs. 3 Nr. 11)
  • Hinsichtlich des Betriebs von Poststellen und Paketdiensten ergibt sich durch den neuen § 4 Abs. 3a insoweit eine bedeutsame Klarstellung, als dass diese ihren Betrieb grundsätzlich aufrecht erhalten dürfen. Wenn sie aber zusammen mit einer nach § 4 Abs. 1 untersagten Einrichtung gemeinsam betrieben werden, darf diese untersagte Einrichtung nur dann weiterbetrieben werden, wenn die mit Poststelle/Paketdiensten erwirtschafteten Umsätze (einschließlich Nebenleistungen) keine untergeordnete Rolle spielen. Neben Poststellen/Paketdienste generell untersagt ist ein zusätzlicher Betrieb von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9-14 (insbesondere Prostitutionsstätten, Messen u.dgl., Outlet-Center, Spiel- und Bolzplätze, Frisöre u.a.; …); insoweit wird möglicher Kreativität ein Riegel vorgeschoben.
  • In einem neuen § 4 Abs. 5 werden hygienische Mindeststandards für die nach § 4 Abs. 3 und 4 geöffneten Einrichtungen definiert (Zutrittssteuerung, Warteschlangen vermeiden, Abstand von 2 Metern zwischen Personen); mit Ausnahme einiger weniger abschließend bestimmter Tätigkeiten bei denen eine enge körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; einschließlich Blutspenden. Letzteres ist in erheblichem Maße praxisrelevant.
  • § 6 – Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
  • Abs. 1: Über den Zugang zu bestimmten Einrichtungen (Fachkrankenhäuser) entscheidet nunmehr die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
  • Abs. 2: Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden (bisher: „...dürfen grundsätzlich nicht mehr…“)
 

§ 9 – Ordnungswidrigkeiten

 

 

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