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Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans "Pfärricher Straße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu


Der Gemeinderat der Gemeinde Amtzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.02.2018 den Entwurf zum Bebauungsplan "Pfärricher Straße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung in der Fassung vom 08.01.2018 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan "Pfärricher Straße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. vereinfachten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im Nordosten von Amtzell, südlich der "Pfärricher Straße" (Kreisstraße 7990) und umfasst folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn.: 520/1 (Teilfläche) und 1916 (Teilfläche, "Pfärricher Straße"). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 08.01.2018 liegt in der Zeit vom 19.02.2018 bis 23.03.2018 im Rathaus der Gemeinde Amtzell (Waldburger Str. 4, 88279 Amtzell), Flur Obergeschoss während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich am Mittwoch von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.)
Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 08.01.2018 unter folgender Adresse im Internet heruntergeladen werden: https://www.amtzell.de/de/Aktuelles/Gemeindenachrichten

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
 
Amtzell, den 9. Februar 2018
 
Clemens Moll
Bürgermeister



Visualisierung 1
Visualisierung 2
Aktennotiz Straßenbauamt
Aktennotiz Straßenbauamt - Variante 1.1
Aktennotiz Straßenbauamt - Variante 1.2
Stellungnahme Naturschutz
Geologisches Gutachten
Lageplan (Geltungsbereich)
Zeichnerischer Teil des Beabuungsplans
Textteil des Bebauungsplans
Bodenmanagment mit Anlagen