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Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans "Goppertshäusern-West"


Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Goppertshäusern West" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Amtzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2017 den Entwurf zum Bebauungsplan "Goppertshäusern West" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu vom 27.10.2017 gebilligt. Dieser wurde für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB wird der Bebauungsplan "Goppertshäusern West" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im Nordosten von Amtzell, nördlich der Straße "Winkelmühle" und umfasst folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn.: 514/1 (Teilfläche), 514/7 (Teilfläche) und 514/53. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 27.10.2017 liegen in der Zeit vom 29.01.2018 bis 28.02.2018 im Rathaus der Gemeinde Amtzell (Waldburger Str. 4, 88279 Amtzell), Flur im 1.OG während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr und zusätzlich mittwochs von 16 Uhr bis 18 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.)

Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
 
Amtzell, den 19.01.2018
 
Clemens Moll
Bürgermeister


Geruchsausbreitung
Texteil des Bebauungsplans
Zeichnerischer Teil des Bebauungsplans
Lageplan
Artenschutzrechtlicher Kurzbericht
Erlaubnis Landschaftsschutzgebiet
Ergebnis Verkehrsschau
Geotechnisches Gutachten