Volltextsuche auf: https://www.amtzell.de
Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung
zum Bebauungsplan "Pfärricher Straße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu


Der Gemeinderat der Gemeinde Amtzell hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.11.2017 den Entwurf zum Bebauungsplan "Pfärricher Straße" und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung jeweils in der Fassung vom 11.09.2017 unter Änderung eines Absatzes in den Hinweisen zum Brandschutz gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan "Pfärricher Straße" und die örtlichen Bauvorschriften im sog. vereinfachten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im Nordosten von Amtzell, südlich der "Pfärricher Straße" (Kreisstraße 7990) und umfasst folgende Grundstücke den Fl.-Nrn. 520/1 (Teilfläche) und 1916 (Teilfläche, "Pfärricher Straße"). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 11.09.2017 liegt in der Zeit vom 27.11.2017 bis 05.01.2018 im Rathaus der Gemeinde Amtzell (Waldburger Str. 4, 88279 Amtzell), Flur im 1. OG während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr und zusätzlich mittwochs von 16 Uhr bis 18 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage sowie an Heiligabend und Silvester geschlossen ist.)

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 11.09.2017 hier eingesehen werden.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Da es sich um eine erneute Auslegung des Entwurfes handelt wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planes abgegeben werden können. Diese sind im Einzelnen:
-        Ergänzung eines Hinweises bei der Festsetzung von Bodenbelängen im Baugebiet
-        Ergänzung der Festsetzung Bereich ohne Ein- und Ausfahrt in Planzeichnung und Text
-        Änderung und Ergänzung bei der Festsetzung zur Einschränkung baulicher Anlagen
-        Ergänzung der Festsetzung Sichtflächen für den fließenden Verkehr
-        Ergänzung des Hinweises zum Natur- und Artenschutz
-        Ergänzung der Festsetzung Gewässerrandstreifen in Planzeichnung und Textteil
-        Änderung und Ergänzung des Hinweises Bodenschutz
-        Redaktionelle Änderung des Hinweises der Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser
-        Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung
-        redaktionelle Änderungen und Ergänzungen
 
Amtzell, den 17.11.2017
Clemens Moll, Bürgermeister
^
Download