Volltextsuche auf: https://www.amtzell.de
Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3a UVPG


Landkreis Ravensburg
 
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG):
Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3a UVPG
 
Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 2 WHG für die Ufersicherung am Karbach im Bereich der Hagmühle – Gemeinde Amtzell
Antragsteller: Regierungspräsidium Tübingen – Referat 47.3 Straßenbau Süd

 
Das Regierungspräsidium Tübingen – Referat 47.3 Straßenbau Süd beantragt die Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Ufersicherung am „Karbach“, Gewässer II. Ordnung im Bereich Hagmühle Flst. Nr. 2363 („Karbach“), Nr. 2253 und Nr. 2368/3, je Gemarkung und Gemeinde Amtzell zur schadlosen Abführung eines HQ 100 und dauerhaften Sicherung der B 32 und des geplanten Radweges entlang der B 32 mittels einseitigem Verbau am rechten Ufer (Wasserbausteine u. Krainerwand) und Einbau von Lenkbuhnen.
 
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2, Nr. 1, 2, 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
  
Ravensburg, den 11. August 2017                                                  
Harald Sievers, Landrat