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Blick auf das Amtzeller Rathaus von Unten mit orangenen Blumen im Vordergrund.

Nachricht

Neubaugebiet - Erneute Offenlage Bebauungsplan
"Goppertshäusern Teil I, 1. Teiländerung und Erweiterung"


Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des Entwurfs  des Bebauungsplans „Goppertshäusern Teil I“,  1. Teiländerung und Erweiterung  mit örtlichen Bauvorschriften
 
Der Gemeinderat Amtzell hat am 22.02.2016 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Goppertshäusern Teil I“, 1. Teiländerung und Erweiterung erneut gebilligt und beschlossen, den Bebauungsplan gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. §4a Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB)  und die örtlichen Bauvorschriften zeitgleich gem. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erneut öffentlich auszulegen. Der Entwurf besteht aus dem Lageplan, den textliche Festsetzungen, Hinweisen und örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, jeweils in der Fassung vom 22.02.2016.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 511/4, 511/7, 511/8, 511/9, 511/10, 511/11, 511/12 und 511/14  sowie die Teilflurstücke Nr. 511/1, 511/2, 514/1, 514/7, 514/45, und 1619 (Straße Goppertshäusern). Die Fläche der Teiländerung und Erweiterung beträgt ca. 3,45 ha. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan (grau hinterlegter Bereich). Der Bebauungsplan 'Goppertshäusern Teil I‘ aus dem Jahr 1998 wird im schraffierten Bereich geändert und erweitert. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Dieser wird gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

Die Planung dient der Deckung des örtlichen Bedarfs an Bauflächen in der Gemeinde Amtzell. Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von vorwiegend wohngenutzten, maximal zweigeschossigen  Gebäuden in einem Allgemeinen Wohngebiet. Die erforderliche Erschließung wird gesichert. Für die vorhandene Streuobstwiese wird Ersatz geschaffen. Es ist ebenso vorgesehen, im Sinne des Artenschutzes für typische Tierarten des Siedlungsrandes Ersatzquartiere in den Grünflächen anzubieten.
Der Entwurf des Bebauungsplans „Goppertshäusern Teil I“, 1. Teiländerung und Erweiterung und die örtlichen Bauvorschriften dazu werden

in der Zeit vom 14.03.2016 bis einschließlich 31.03.2016
 
während der üblichen Dienststunden im Rathaus Amtzell, Waldburger Straße 4, oberer Rathausflur, öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Anregungen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Dies sind
  • Festsetzung der Flächen für die Niederschlagswasserbeseitigung;
  • die Festsetzung zur Erforderlichkeit von Stauräumen bei Garagenzufahrten wurde gestrichen;
  • das Grundstück westlich Flst. Nr. 514/26 wurde dem Gebietstyp WA1 zugeordnet;
  • die Ergebnisse der Straßenplanung wurden in den Lageplan des Bebauungsplans aufgenommen (geringfügige Anpassung der Straßenränder, der Straßenhöhen und daraus folgend der zulässigen Gebäudehöhen)
  • geringfügige Anpassung der überbaubaren Grundstücksflächen und der Baugrenzen;
  • Textanpassung in den örtlichen Bauvorschriften in Bezug auf die Fassadengestaltung, die Zulässigkeit von abweichenden Dachformen und den Geländeverlauf;
  • Ergänzungen in der Begründung insbesondere in  Bezug auf Geruchs- und Lärmimmissionen
 
Während der Auslegungsfrist kann sich jedermann über die allgemeinen Ziele, Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und es können gegebenenfalls Anregungen mündlich zur Niederschrift oder schriftlich beim Bürgermeisteramt Amtzell, Waldburger Straße 4, 88279 Amtzell vorgebracht werden.
 
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs.6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
Amtzell, den 04.03.2016
gez. Moll, Bürgermeister